AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen / Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen

1. Allgemeines – Geltungsbereich
Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen/ Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen der ABS Safety GmbH vertreten durch die Geschäftsführer Ingrid und Ludwig Beckers, Gewerbering 3, 47623 Kevelaer (im Folgenden Auftragnehmer genannt) und deren Kunden, soweit Verträge über die Internetseite www.shop-absturzsicherung.de geschlossen werden. Kunde i.S.d. Geschäftsbedingungen sind Unternehmer i.S.d. § 13 BGB. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich zugestimmt. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung unsere Geschäftsbedingungen.

2. Informationen zur Zugänglichkeit der Vertragsbestimmungen
Bei einer Bestellung per E-Mail speichert der Auftragnehmer die Bestellung des Kunden. Die aktuellen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) inklusive der Widerrufsbelehrung sind zu jeder Zeit auf der Homepage www.shop-absturzsicherung.de einzusehen.

3. Vertragsschluss
a) Die Angebote des Auftragnehmers und die in den Preislisten, Internetseiten usw. gemachten Angaben sind frei bleibend, soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. 
b) Die Bestellung des Kunden stellt ein bindendes Angebot dar, das der Auftragnehmer innerhalb von 14 Tagen durch Zusendung einer schriftlichen Auftragsbestätigung annehmen kann. Die Zusendung einer Eingangsbestätigung per E-Mail bei einer Bestellung per E-Mail stellt keine Annahme des Angebots dar. 
c) Bei Aufträgen mit Lieferung an Dritte gilt der Besteller als Auftraggeber. Erfolgt die Lieferung an Dritte zu deren Gunsten oder ist der Empfänger der Lieferung durch die Inbesitznahme und weitere Verwendung der Lieferung in anderer Weise bereichert, so gelten Besteller und Empfänger der Lieferung gemeinsam als Auftraggeber. Mit der Erteilung eines solchen Auftrags versichert der Besteller stillschweigend, dass das Einverständnis hierfür vorliegt.
d) Bei Bestellung auf Rechnung Dritter - unabhängig, ob im eigenen oder fremden Namen - gelten Besteller und Rechnungsempfänger gemeinschaftlich als Auftraggeber. Eine spätere Rechnungsänderung nach bereits erfolgter Fakturierung auf Wunsch des Bestellers auf einen anderen Rechnungsempfänger bedeutet den stillschweigenden Schuldbeitritt dieses Rechnungsempfängers. Mit der Erteilung eines solchen Auftrags versichert der Besteller stillschweigend, dass das Einverständnis des Rechnungsempfängers hierfür vorliegt.
e) Der Kunde hat die Möglichkeit, den Kaufvertrag in deutscher Sprache abzuschließen.

4. Lieferung, Gefahrübergang
a) Die vom Auftragnehmer angegebenen Lieferzeiten entsprechen dem jeweiligen Planungsstand. Die Lieferfristen gelten nur annähernd. Lieferzeitabsprachen stellen grundsätzlich keine Fixtermin-Vereinbarung dar, es sei denn, Sie werden ausdrücklich von uns als Fixtermin bezeichnet.
b) Handelt es sich bei dem zugrunde liegenden Kaufvertrag um ein Fixgeschäft i.S.v. 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB, haftet der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen. Gleiches gilt, wenn der Kunde infolge eines vom Auftragnehmer zu vertretenden Lieferverzugs berechtigt ist, den Fortfall seines Interesses an der weiteren Vertragserfüllung geltend zu machen. In diesem Fall ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, wenn der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Verletzung des Vertrages beruht, wobei uns ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist.
c) Ebenso haftet der Auftragnehmer dem Kunden bei Lieferverzug nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn dieser auf einer vom Auftragnehmer zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung des Vertrages beruht, wobei dem Auftragnehmer ein Verschulden seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist. Die Haftung des Auftragnehmers ist auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, wenn der Lieferverzug nicht auf einer von ihm zu vertretenden vorsätzlichen Verletzung des Vertrages beruht.
d) Für den Fall, dass ein vom Auftragnehmer zu vertretender Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer vertraglichen Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf, beruht, wobei dem Auftragnehmer ein Verschulden seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist, haften er nach den gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe, dass in diesem Fall die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt ist.
(e) Ansonsten kann der Kunde im Fall eines vom Auftragnehmer zu vertretenden Lieferverzugs für jede vollendete Woche des Verzugs eine pauschalierte Entschädigung i.H.v. 3 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 15 % des Lieferwertes, geltend machen.
(f) Eine weiter gehende Haftung für einen vom Auftragnehmer zu vertretenden Lieferverzug ist ausgeschlossen. Die weiteren gesetzlichen Ansprüche und Rechte des Kunden, die ihm neben dem Schadensersatzanspruch wegen eines vom Auftragnehmer zu vertretenden Lieferverzugs zustehen, bleiben unberührt.
(g) Der Auftragnehmer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, soweit dies für den Kunden zumutbar ist.
(h) Kommt der Kunde in Annahmeverzug, so ist der Auftragnehmer berechtigt, Ersatz des entstehenden Schadens und etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Gleiches gilt, wenn der Kunde Mitwirkungspflichten schuldhaft verletzt. Mit Eintritt des Annahme- bzw. Schuldnerverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Kunden über.
i) Die Lieferzeit verlängert sich für alle Fälle höherer Gewalt um die Zeit, die das Hindernis besteht. Als höhere Gewalt gelten vor allem Streik, Betriebsstörungen - insbesondere Störungen in den Datenleitungen - soweit diese Hindernisse nachweislich auf die Lieferung der Ware von wesentlichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn das Hindernis bei einem der Vertragspartner des Auftragnehmers eintritt. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann nicht vom Auftragnehmer zu vertreten, wenn sie während seines bereits bestehenden Verzugs eintreten.
j) Sollten Produkte vorübergehend oder dauerhaft nicht lieferbar sein oder der Auftragnehmer mit der Lieferung in Verzug kommen, wird sich der Auftragnehmer unverzüglich mit dem Kunden in Verbindung setzen und ihn über den Sachverhalt informieren. Dies kann – insbesondere bei Zubehör – auch dadurch geschehen, dass die Nichtverfügbarkeit oder die Lieferverzögerungen bereits im Zuge des Auswahl- oder Bestellvorgangs angezeigt werden.
k) Die Wahl des Versanddienstleisters obliegt dem Auftragnehmer und kann nicht durch den Kunden beeinflusst werden. Die Lieferung erfolgt bis Bordsteinkante. Sendungen werden an Personen ausgehändigt, die unter der Empfängeradresse angetroffen werden.

5. Zahlung
a) Die Preise des Auftragnehmers gelten ohne Transportkosten sofern keine abweichende Vereinbarung mit dem Kunden getroffen wurde.
b) Ist mit dem Kunden nichts anderes schriftlich vereinbart worden, ist der Kaufpreis ohne Abzug sofort nach Eingang der Rechnung bei dem Käufer zur Zahlung fällig. Erfolgt eine Zahlung innerhalb dieser Frist nicht gerät der Kunde in Verzug.
c) Der Kunde hat während des Verzugs die Geldschuld in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz der EZB zu verzinsen. Wir behalten  uns vor, einen höheren Verzugszinsschaden nachzuweisen und geltend zu machen. Für die Aufgabe einer schriftlichen Zahlungserinnerung berechnen wir 15,00 EUR Mahnkosten.
d) Der Kunde ist zur Aufrechnung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, von dem Auftragnehmer anerkannt wurden oder unstreitig sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Kaufvertrag beruht.
e) Unsere Zahlungsarten finden Sie hier.

6. Eigentumsvorbehalt
a) Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an der Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Kaufvertrag vor. Der Kunde hat den Auftragnehmer von allen Zugriffen Dritter, insbesondere von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sowie sonstigen Beeinträchtigungen seines Eigentums unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Der Kunde hat dem Verkäufer alle Schäden und Kosten zu ersetzen, die durch einen Verstoß gegen diese Verpflichtung und durch erforderliche Interventionsmaßnahmen gegen Zugriffe Dritter entstehen. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere wenn der Kunde seiner Zahlungsverpflichtung trotz einer Mahnung des Auftragnehmers nicht nachkommt, kann der Verkäufer nach einer vorherigen angemessenen Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten und die Herausgabe der noch in seinem Eigentum stehenden Ware verlangen. In der Zurücknahme der Ware durch den Verkäufer liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Die dabei anfallenden Transportkosten trägt der Kunde. In der Pfändung der Ware durch den Auftragnehmer liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Der Auftragnehmer ist nach Rückerhalt der Ware zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf Verbindlichkeiten des Kunden - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen.
b) Bis zur Erfüllung aller Forderungen, einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, die dem Auftragnehmer gegen den Kunden jetzt oder zukünftig zustehen, bleibt die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) im Eigentum des Auftragnehmers. Im Fall des vertragswidrigen Verhaltens des Kunden, z.B. Zahlungsverzug, hat der Auftragnehmer nach vorheriger Setzung einer angemessenen Frist das Recht, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Nimmt der Auftragnehmer die Vorbehaltsware zurück, stellt dieses einen Rücktritt vom Vertrag dar. Pfändet der Auftragnehmer die Vorbehaltsware, ist dieses ein Rücktritt vom Vertrag. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Vorbehaltsware nach der Rücknahme zu verwerten. Nach Abzug eines angemessenen Betrages für die Verwertungskosten, ist der Verwertungserlös mit dem vom Kunden geschuldeten Beträgen zu verrechnen. Der Kunde hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und diese auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware ordnungsgemäß im Geschäftsverkehr zu veräußern und/oder zu verwenden, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an den Auftragnehmer ab; der Auftragnehmer nimmt die Abtretung hiermit an. Der Auftragnehmer ermächtigt den Kunden widerruflich, die an ihn abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Die Einzugsermächtigung kann jederzeit widerrufen werden, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Zur Abtretung dieser Forderung ist der Kunde auch nicht zum Zwecke des Forderungseinzugs im Wege des Factoring befugt, es sei denn, es wird gleichzeitig die Verpflichtung des Factors begründet, die Gegenleistung in Höhe der Forderungen solange unmittelbar an den Auftragnehmer zu bewirken, als noch Forderungen von Seiten des Auftragnehmers gegen den Kunden bestehen.

Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden wird in jedem Fall für den Auftragnehmer vorgenommen. Sofern die Vorbehaltsware mit anderen, dem Auftragnehmer nicht gehörenden Sachen verarbeitet wird, erwirbt dieser das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende neue Sache gilt das Gleiche wie für die Vorbehaltsware. Im Fall der untrennbaren Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen, dem Auftragnehmer nicht gehörenden Sachen erwirbt dieser Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Sachen im Zeitpunkt der Vermischung. Ist die Sache des Kunden in Folge der Vermischung als Hauptsache anzusehen, sind der Kunde und der Auftragnehmer sich einig, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum an dieser Sache überträgt; die Übertragung nimmt der Auftragnehmer hiermit an. Das so entstandenes Allein- oder Miteigentum an einer Sache verwahrt der Kunde für den Auftragnehmer.

7. Haftung - Gewährleistung
a) Mängelansprüche des Kunden bestehen nur, wenn der Kunde seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
b) Bei berechtigten Mängelrügen ist der Auftragnehmer, unter Ausschluss der Rechte des Kunden, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis herabzusetzen (Minderung), zur Nacherfüllung verpflichtet, es sei denn, dass der Auftragnehmer aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt sind. Der Kunde hat dem Auftragnehmer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu gewähren. Die Nacherfüllung kann nach Wahl des Kunden durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung einer neuen Ware erfolgen. Der Auftragnehmer trägt im Fall der Mangelbeseitigung die erforderlichen Aufwendungen, soweit sich diese nicht erhöhen, weil der Vertragsgegenstand sich an einem anderen Ort als dem Erfüllungsort befindet. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären. Die Nachbesserung gilt mit dem zweiten vergeblichen Versuch als fehlgeschlagen, soweit nicht aufgrund des Vertragsgegenstands weitere Nachbesserungsversuche angemessen und dem Kunden zumutbar sind. Schadensersatzansprüche zu den nachfolgenden Bedingungen wegen des Mangels kann der Kunde erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist. Das Recht des Kunden zur Geltendmachung von weiter gehenden Schadensersatzansprüchen zu den nachfolgenden Bedingungen bleibt hiervon unberührt.
c) Die Gewährleistungsansprüche des Kunden verjähren ein Jahr nach Ablieferung der Ware bei dem Käufer, es sei denn, der Auftragnehmer hat den Mangel arglistig verschwiegen; in diesem Fall gelten die gesetzlichen Regelungen. Die Pflichten des Auftragnehmers aus Abschnitt 9 b (dd) und (ee) bleiben hiervon unberührt.
d) Der Auftragnehmer ist entsprechend den gesetzlichen Vorschriften zur Rücknahme der neuen Ware bzw. zur Herabsetzung (Minderung) des Kaufpreises auch ohne die sonst erforderliche Fristsetzung verpflichtet, wenn der Abnehmer des Kunden als Verbraucher der verkauften neuen beweglichen Sache (Verbrauchsgüterkauf) wegen des Mangels dieser Ware gegenüber dem Kunden die Rücknahme der Ware oder die Herabsetzung (Minderung) des Kaufpreises verlangen konnte oder dem Kunden ein ebensolcher daraus resultierender Rückgriffsanspruch entgegengehalten wird. Der Auftragnehmer ist darüber hinaus verpflichtet, Aufwendungen des Kunden, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu ersetzen, die dieser im Verhältnis zum Endverbraucher im Rahmen der Nacherfüllung aufgrund eines bei Gefahrübergang von uns auf den Kunden vorliegenden Mangels der Ware zu tragen hatte. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Kunde seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
e) Die Verpflichtung gemäß Abschnitt 8 b (dd) ist ausgeschlossen, soweit es sich um einen Mangel aufgrund von Werbeaussagen oder sonstiger vertraglicher Vereinbarungen handelt, die nicht vom Auftragnehmer herrührt, oder wenn der Kunde gegenüber dem Endverbraucher eine besondere Garantie abgegeben hat. Die Verpflichtung ist ebenfalls ausgeschlossen, wenn der Kunde selbst nicht aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur Ausübung der Gewährleistungsrechte gegenüber dem Endverbraucher verpflichtet war oder diese Rüge gegenüber einem ihm gestellten Anspruch nicht vorgenommen hat. Dies gilt auch, wenn der Kunde gegenüber dem Endverbraucher Gewährleistungen übernommen hat, die über das gesetzliche Maß hinausgehen.
f) Der Auftragnehmer haftet unabhängig von den vorstehenden und nachfolgenden Haftungsbeschränkungen nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung des Auftragnehmers, seiner gesetzlichen Vertretern oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden. Für Schäden, die nicht von Satz 1 erfasst werden und die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist des Auftragnehmers, seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen, haftet der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen.
In diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, soweit der Auftragnehmer, seine gesetzlichen Vertreter oder seine Erfüllungsgehilfen nicht vorsätzlich gehandelt haben. In dem Umfang, in dem der Auftragnehmer bezüglich der Ware oder Teile derselben eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben hat, haftet er auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haftet der Auftragnehmer allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst ist.
g) Der Auftragnehmer haftet auch für Schäden, die er durch einfache fahrlässige Verletzung solcher vertraglichen Verpflichtungen verursachen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Er haftet jedoch nur, soweit die Schäden typischerweise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind.
h) Eine weiter gehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen, dies gilt insbesondere auch für deliktische Ansprüche oder Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen statt der Leistung; hiervon unberührt bleibt die Haftung gemäß Abschnitt 5 c (aa) bis (ee) dieser Bedingungen. Soweit die Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen. (ii)Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines Mangels verjähren ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Wenn der Auftragnehmer, seine gesetzlichen Vertreter oder seine Erfüllungsgehilfen Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit verschuldet haben, oder wenn der Auftragnehmer, seine gesetzlichen Vertreter vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben, oder wenn seine einfachen Erfüllungsgehilfen vorsätzlich gehandelt haben, gelten für die Schadensersatzansprüche des Kunden die gesetzlichen Verjährungsfristen.
i) Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Kunden ohne Interesse ist.
j) Versendet der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers die Ware an einen anderen Ort als den Erfüllungsort, so geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, sobald der Auftragnehmer die Ware dem Spediteur, dem Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Personen oder Anstalt ausgeliefert hat.

10. Rechte und Ansprüche Dritter
Der Kunde verpflichtet sich, sämtliche von dem Auftragnehmer gelieferten Erzeugnisse und erbrachten Dienstleistungen nur so zu verwenden, dass keine Rechte dritter Personen beeinträchtigt oder verletzt werden. Andernfalls ist der Kunde verpflichtet, den Auftraggeber von sämtlichen hieraus entstehenden Ansprüchen Dritter freizustellen.

11 Geltendes Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand
a) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des IPR. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
b) Ausschließlicher Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers (47623 Kevelaer, Deutschland). Der Auftragnehmer behält sich vor den Kunden an seinem Geschäftssitz zu verklagen.

12. Schlussbestimmungen
a) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das Schriftformerfordernis kann seinerseits nur durch schriftliche Vereinbarungen abgedungen werden.
b) Durch die Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser Bedingungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.